Lohnsteuer-Pauschalierung und 20-Arbeitnehmer-Grenze
30. März 2026Versehentliche Doppelbesteuerung oder nicht ordnungsgemäße Umsatzbesteuerung beim Reverse-Charge-Verfahren
30. März 2026Wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung erbringt, um dafür ein Entgelt zu erhalten, fällt in der Regel Umsatzsteuer an. Das Entgelt für eine Leistung muss dabei nicht zwangsläufig in Form einer Geldzahlung bestehen. Auch die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers kann (teilweise) Gegenleistung für eine Leistung des Unternehmers (Arbeitgebers) sein. Ein typisches Beispiel dafür ist die Überlassung von Kfz an das Personal zu dessen (auch) privater Nutzung. Mit einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen erfolgt die Umsetzung und Veröffentlichung von Rechtsprechung, mit der die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt worden ist (Az. III C 3 – S 7117-e/00003/005/058). Diese wird weiter konkretisiert und detaillierter dargestellt. Regelmäßig liegt eine entgeltliche sonstige Leistung eines Unternehmers vor, wenn der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug (auch) zur Privatnutzung überlässt. Das BMF-Schreiben stellt klar, dass der für einen Leistungsaustausch notwendige Zusammenhang zwischen Arbeitsleistung und Kfz-Überlassung besteht, wenn die Fahrzeugüberlassung im Arbeitsvertrag geregelt ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird, entsprechende (auch mündliche) Abreden bestehen, es der faktischen betrieblichen Übung entspricht oder der Grund dafür ist, warum der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis angetreten hat. Nur in Ausnahmefällen liegt eine unentgeltliche Überlassung eines Kfz vor, z. B., wenn die vereinbarte private Nutzung des Fahrzeugs derart gering ist, dass sie für die Gehaltsbemessung keine wirtschaftliche Rolle spielt und nach den objektiven Gegebenheiten eine weitergehende private Nutzungsmöglichkeit ausscheidet. Da die Überlassung eine 100%ig unternehmerische Nutzung darstellt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und den laufenden Kosten für das Kfz in Anspruch genommen werden.
Hinweis: Zur Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer gibt es umfangreiche Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, die sowohl die umsatzsteuerrechtlichen als auch die lohnsteuerrechtlichen Aspekte verdeutlichen. Diese enthalten sowohl Sonderregelungen zur E-Mobilität als auch zur Überlassung von Fahrrädern, E-Bikes oder E-Roller. Da in diesem Bereich ein umfassender Gestaltungsspielraum besteht, ist die Unterstützung durch einen steuerlichen Berater angezeigt.
