Verluste aus Kapitalvermögen: Was Anleger zur Verlustverrechnung wissen sollten!
1. März 2026Wann müssen Geschenke dem Finanzamt gemeldet werden?
1. März 2026Im konkreten Fall erzielte der Kläger im Streitjahr 2020 Einkünfte aus dem Krypto-Lending in Form von Bitcoins. D. h., er stellte seine Bitcoins für einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern darlehensweise zur Verfügung und erhielt hierfür eine zuvor festgelegte Vergütung. Das beklagte Finanzamt behandelte diese Vergütung als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Der Kläger begehrte die Anwendung des – in seinem Fall günstigeren – Abgeltungseuersatzes in Höhe von 25 % und erhob Klage. Seine Klage blieb vor dem Finanzgericht Köln ohne Erfolg (Az. 3 K 194/23). Die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins würden keine sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen, auf die die pauschale Abgeltungsteuer von 25 % anzuwenden sei. Es handele sich vielmehr um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien. Nach Auffassung des Senats wird beim Krypto-Lending keine Kapitalforderung, die auf die Zahlung von Geld gerichtet ist, überlassen. Kryptowerte würden zwar zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert, jedoch sei maßgeblich, dass Kryptowerte gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellten. Denn Gläubiger im In- und Ausland mussten (jedenfalls im Streitjahr 2020) Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nach Auffassung des Finanzgerichts nicht zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde vom Kläger beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH-Az. VIII R 23/25) und ist noch anhängig. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs hierzu steht derzeit noch aus. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung besteht weiterhin Unsicherheit über die richtige einkommensteuerliche Einordnung.
