Termine Oktober/ November 2019
30. September 2019Abfärbewirkung gewerblicher Beteiligungseinkünfte einer Personengesellschaft
30. September 2019Der für die Berechnung des Elterngelds maßgebliche Zwölf-Monats-Zeitraum umfasste im entschiedenen Fall die Monate Juli 2013 bis Juni 2014. Obwohl die Mutter des Kinds von ihrem Arbeitgeber im August 2013 noch eine Gehaltsnachzahlung für Arbeiten erhielt, die sie im Juni 2013 erbracht hatte, ließ der Arbeitgeber diese Nachzahlung bei der Bemessung des Elterngelds außen vor. Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht entschied. Entscheidend war, dass der Betrag für Juni 2013 der Mutter noch während des Bemessungszeitraums zugeflossen war.
